"Entwurf"
SAtzung des
Odenwaldklub Ortsgruppe Goddelau 1922 e.V.
Satzung des „Odenwaldklub Ortsgruppe Goddelau 1922 e. V.“
Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Rechtsform, Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 8 Jahreshauptversammlung (kurz: JHV)
§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 1 Rechtsform, Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1 Der „Odenwaldklub Ortsgruppe Goddelau 1922 e. V.“ mit Sitz in Riedstadt ist ein Verein des bürgerlichen Rechts und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er wird beim Amtsgericht Darmstadt-Registergericht mit dem Aktenzeichen VR 50622 geführt.
1.2 Zweck des Vereins ist Umweltschutz, Heimatkunde, -pflege, Kultur, Landschaftspflege, Erziehung und Sport. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
. 1. Förderung des Natur- und Umweltschutzes durch Erhalt und Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen: durch Entwicklung der sozialen und ökologischen Verantwortung;
2. Förderung der Heimatkunde durch das Wecken des Interesses an der Natur zur Vermittlung naturkundlichen und ökologischen Wissens für die Öffentlichkeit;
3. Heimatpflege durch die Förderung des Erhalts und der Pflege der Hütte und deren öffentlichen Wahrnehmung sowie das Anregen und Unterstützen von kulturellen und heimatkundlichen Tätigkeiten;
4. Maßnahmen zur Pflege und zur Erhaltung der vom Verein genutzten Landschaft, ihrer besonderen Eigentümlichkeiten und natürlichen Werte;
5. die Förderung der Erziehung durch Kinder- und Jugendarbeit!
6. die Förderung von umwelt- und sozialverträglichem Wandern und sportlicher Betätigung;
7. Unterstützung der Seniorenarbeit durch geeignete Wanderungen, Spaziergänge und gesellige Zusammenkünfte.
1.3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
1.4 Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Alle Vorstandsmitglieder erhalten keine Vergütung. Anfallende Auslagen können erstattet werden.
1.5 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Grundsätze
2.1 Der Verein hat sich zur Aufgabe gemacht, das Wandern, die Heimatpflege, die Heimatkunde und den Naturschutz zu fördern.
2.2 Der Verein bekennt sich zur Einheit aller deutschen Gebirgs- und Wandervereine.
2.3 Der Verein bejaht die freiheitliche, demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland; er ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
2.4 Der Verein ist als juristische Person Mitglied des Gesamtvereins „Odenwaldklub e. V.“.
2.5 Bei allen zu besetzenden Positionen sind Frauen, Männer und Diverse gleichberechtigt. Soweit in diesem Satzungstext männliche Formen verwendet werden, dienen diese ausschließlich der Funktionsbezeichnung.
2.6 Die Einnahmen des Vereins bestehen aus den Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Zuwendungen der öffentlichen Hand sowie Vermögensgewinnen. Sie dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.7 Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
2.8 Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können sein:
3.1 Natürliche Personen, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind, können durch schriftliche Anmeldung gegenüber dem Vorstand den Beitritt erklären. Bestehen Bedenken gegen die Aufnahme, so entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
3.2 Juristische Personen können durch schriftliche Anmeldung gegenüber dem Vorstand ihren Beitritt erklären, der über die Aufnahme und die Höhe des Beitrags entscheidet. Bestehen Bedenken gegen die Aufnahme, so entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
3.3 Ehrenmitglieder: Auf Vorschlag des Vorstands können natürliche Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern (Ehrenvorsitzenden) ernannt werden. Ehrenmitglieder sind vom Zeitpunkt ihrer Ernennung an von der Pflicht zur Zahlung des Beitrags befreit. Sie behalten aber alle Rechte eines Mitglieds, insbesondere ihr Stimmrecht.
3.4 Mitglieder können aus besonderen Gründen beitragsfrei oder mit ermäßigten Beiträgen nach der Entscheidung des Vorstands geführt werden.
3.5 Als mittelbare Mitglieder des Gesamt-Odenwaldklubs sind alle Vereinsmitglieder zur Teilnahme an dessen Veranstaltungen und zur Benutzung von dessen Einrichtungen berechtigt.
3.6 Die Mitgliedsbeiträge sind jeweils am 15. Januar jeden neuen Geschäftsjahres fällig. Im Eintrittsjahr wird der Mitgliedsbeitrag jeweils am 30. Banktag nach Beginn der Mitgliedschaft zur Zahlung fällig.
3.7 Kosten, die dem Verein durch nicht eingelöste Lastschriften entstehen, werden dem Mitglied in Rechnung gestellt, es sei denn, die Kosten sind durch Fehler des Vereins entstanden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
4.1 durch den Tod des Mitglieds.
4.2 durch Austritt, der nur zum Ende eines laufenden Geschäftsjahres erfolgen kann; die schriftliche Austrittserklärung muss spätestens am 30. November des laufenden Geschäftsjahres beim Vorstand vorliegen.
4.3 beim Wechsel eines Mitglieds zu einer anderen OWK-Ortsgruppe muss die schriftliche Mitteilung bis spätestens 30. November des laufenden Geschäftsjahres beim Vorstand vorliegen. Die Mitgliedschaft endet zum Ende des laufenden Geschäftsjahres.
4.4 bei juristischen Personen durch Erlöschen ihrer Eigenschaft als Rechtspersönlichkeit.
4.5 bei Auflösung des Vereins
4.6 durch Ausschluss:
- Wenn ein Mitglied gegen diese Satzung grob verstößt oder das Ansehen des Gesamt-Odenwaldklubs schädigt, kann es durch Beschluss einer Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
- Wenn ein Mitglied seiner Beitragspflicht trotz Mahnung nicht nachkommt, so kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden.
- Mitglieder, die durch rassistisches, sexistisches, antisemitisches Verhalten auffallen oder in erheblichem Maß gegen den Vereinszweck verstoßen, können vom Vorstand in eine ruhende Mitgliedschaft versetzt werden. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 4/5 Stimmenmehrheit. Bei Beschluss zu einer ruhenden Mitgliedschaft sind alle Mitglieder durch den Vorstand umgehend schriftlich zu informieren.
4.7 In allen Fällen bleibt die Pflicht zur Zahlung des Jahresbeitrags bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres bestehen.
4.8 1. Alle Mitglieder haben volles Antrags- und Stimmrecht. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
2. Ehrenmitglieder haben Rede- und Antragsrecht, jedoch kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung nach der Beendigung der eigenen Mitgliedschaft.
§ 5 Jugendgruppe
5.1 Es kann bei Bedarf eine Jugendgruppe gebildet werden. Die Jugendgruppe der Ortsgruppe wäre Mitglied der „Deutschen Wanderjugend im Odenwaldklub“ (DWj im OWK).
5.2 Die Jugendgruppe ist innerhalb der Ortsgruppe selbständig. Sie kann sich eine eigene Satzung geben, die im Einklang mit der Ortsgruppensatzung und der der „DWj im OWK“ stehen muss.
5.3 Der Jugendleiter ist Mitglied des Vorstands. Er leitet die Wanderjugend und verwaltet die ihr zufließenden Mittel eigenverantwortlich. Seine Kassenführung unterliegt der Prüfung durch die Rechnungsprüfer der Ortsgruppe nur auf satzungsgemäße Mittelverwendung und ordnungsgemäße Buchführung.
5.4 In Angelegenheiten der Jugendgruppe und im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Mittel ist der Jugendleiter zu Rechtsgeschäften mit Dritten ermächtigt.
§ 6 Vorstand
6.1 Der Vorstand soll bestehen aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig
6.2 Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch 2 Mitglieder des Vorstandes.
6.3 Auf Vorschlag des Vorstands können bei Bedarf weitere Fachwarte und Beisitzer in den Vorstand gewählt werden. Sie beraten die Vorstandsmitglieder und haben Stimmrecht. Diese können sein:
- der Wegewart
- der Pressewart
- der Wanderwart
- der Naturschutzwart
- der Jugendleiter
- der Sachverwalter (Hüttenwart)
6.4 Werden in der Ortsgruppe eigens durch oder für jugendliche Mitglieder im Sinne der Satzung der Deutschen Wanderjugend im Odenwaldklub satzungsgemäße Tätigkeiten entfaltet oder organisatorische Vorkehrungen getroffen (Jugendgruppe), wählen die jugendlichen Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, für die Dauer der Amtszeit des Ortsgruppenvorstands einen volljährigen Jugendleiter. Scheidet dieser vorzeitig aus, wählen sie für die restliche Amtszeit einen Nachfolger. Der Ortsgruppenvorstand bestellt den Jugendleiter, wenn weniger als fünf wahlberechtigte Jugendliche vorhanden sind oder eine Wahl nach Satz 1 nicht zustande kommt.
6.5 Der Vorstand wird von den Mitgliedern in der Jahreshauptversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
6.6 Ehrenvorsitzende sind zur Teilnahme an den Sitzungen des Vorstands berechtigt. Sie haben kein Stimmrecht.
6.7 Scheidet der Vorsitzende vorzeitig aus, so führt der stellvertretende Vorsitzende die Geschäfte bis zur Wahl eines Nachfolgers in der nächsten Mitgliederversammlung.
Scheidet ein anderes Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so beruft der Vorstand einen stimmberechtigten Nachfolger, der bis zur nächsten Mitgliederversammlung das entsprechende Amt führt und dann durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.
§ 7 Aufgaben des Vorstands
7.1 Der Vorstand hat
- die Geschäfte des Vereins zu leiten und seine Mittel zu verwalten,
- die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen.
7.2 Der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte und Kassenberichte des Vereins und stellt die Jahresrechnung auf.
7.3 Der Schriftführer hat in Übereinstimmung mit dem Vorsitzenden den Schriftverkehr zu erledigen, bei den Vorstandssitzungen und den Mitgliederversammlungen Protokoll zu führen. Die Protokolle werden verteilt und durch den Vorstand auf Richtigkeit geprüft. Nach Abstimmung im Vorstand auf Richtigkeit durch den Schriftführer und den Vorsitzenden unterschrieben.
7.4 Der Jahresbericht wird durch den Vorsitzenden erstellt.
7.5 Der Wanderwart ist für die Ausarbeitung der Wanderpläne und die ordnungsgemäße Durchführung der Wanderungen verantwortlich.
7.6 Zur Pflege der Schutzhütte und der gesamten Anlage im „Goddelauer Wäldchen“ ist der Sachverwalter zuständig. Er ist gleichzeitig für das gesamte Inventar des Vereins verantwortlich, indem er das Inventar in Verwahrung nimmt und eine Inventarliste führt.
Eigentümer der Schutzhütte ist die Stadt Riedstadt, die für die prinzipielle Instandhaltung zuständig ist. Pflegearbeiten und kleine Reparaturen werden durch den Verein getätigt.
7.7 Der Naturschutzwart nimmt alle Belange des Natur- und Umweltschutzes wahr.
7.8 Der Jugendleiter führt die Wanderjugend.
7.9 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
§ 8 Jahreshauptversammlung (kurz: JHV)
8.1 Die JHV ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für den Vorstand und die übrigen Mitglieder bindend. Sie findet einmal jährlich statt.
Die Einberufung erfolgt schriftlich per Post oder E-Mail durch den Vorstand. Die Tagesordnung wird zeitgleich auf der Homepage veröffentlicht (www.OWK-Goddelau.de). Dies sollte spätestens mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe des Versammlungsortes und der Tagesordnung stattfinden. Aus zwingenden Gründen kann der Vorstand Termin und Ort der JHV verlegen. Der neue Termin muss jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat liegen. Die Mitgliederversammlung ist durch die Anwesenden beschlussfähig, sofern alle Mitglieder rechtzeitig und ordnungsgemäß eingeladen worden sind.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei einmal wiederholter Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
8.2 Mitglieder sind stimmberechtigt, wenn sie den Beitrag für das laufende Geschäftsjahr entrichtet haben.
8.3 Die JHV ist zuständig für
- Entgegennahme der Jahresberichte der verantwortlichen Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer
- Entlastung des Vorstands
- Wahl des Vorstands nach Vorschlägen aus der Versammlung
- Wahl der Rechnungsprüfer. Die Versammlung bestellt für die Amtszeit des Vorstands zwei Mitglieder als Rechnungsprüfer. Aus praktischen Erwägungen sollte auf versetzte Amtszeiten der Rechnungsprüfer geachtet werden.
- Festlegung der Mitgliedsbeiträge.
- Festlegung von Sonderumlagen, welche die Höhe von maximal des 3-fachen Jahresmitgliedsbeitrages nicht überschreiten darf.
- Beschluss über Anträge an den Gesamt-Odenwaldklub
- Beschlüsse über Anträge zur Satzungsänderung bedürfen der Zustimmung von mehr als drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
8.4 Anträge müssen bis spätestens 10 Tage vor der JHV schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht werden, welcher den Vorstand davon in Kenntnis setzt.
§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
9.1 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
- der Vorstand einen entsprechenden Beschluss fasst,
- mindestens ein Drittel der Mitglieder einen schriftlichen Antrag stellt.
9.2 Ist der Beschluss gefasst bzw. der Antrag gestellt, muss zu der Versammlung mit einer Frist von acht Wochen durch den Vorstand schriftlich per Post oder E-Mail eingeladen werden. Die Tagesordnung wird zeitgleich auf der Homepage veröffentlicht (www.OWK-Goddelau.de).
9.3 Zur Form der Einladung und Beschlussfassung gelten die
Vorschriften des § 8 Jahreshauptversammlung sinngemäß.
§ 10 Auflösung des Vereins
10.1 Der Verein kann nur durch Beschluss einer außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
10.2 Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von acht Wochen schriftlich unter Angabe des Versammlungsorts und der Tagesordnung.
10.3 Die Auflösung des Vereins ist rechtswirksam, wenn der Beschluss mit mehr als 4/5 der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst wird.
10.4 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den „Odenwaldklub e.V.“ (Hauptverband) oder, falls für diesen Verein die Gemeinnützigkeit nicht besteht, eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
10.5 Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
Diese Neufassung der Satzung wurde von der Jahreshauptversammlung des
Odenwaldklubs Ortsgruppe Goddelau 1922 e. V. am ……………..in Stockstadt am
Rhein beschlossen und tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Darmstadt unter Aktenzeichen VR 50622 in Kr